und stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar. Aufgrund dieser unklaren und missverständlichen Begründung war es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich, die angefochtene Projektänderungsbewilligung sachgerecht anzufechten. Vielmehr sorgten die Ausführungen der Vorinstanz für Verwirrung, was letztlich wohl auch zum Beschwerdeverfahren führte. Diesen Verfahrensmangel konnte die BVE jedoch heilen, indem sie die Einsprachepunkte des Beschwerdeführers 2 im Beschwerdeverfahren behandelte, soweit diese nicht über den Streitgegenstand hinausgingen (vgl. Erwägungen 4b, 4e und 7a). Der Mangel ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.