Zu dieser Thematik sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Projektänderungsbewilligung vom 28. August 2018 unklar und missverständlich. Die Vorinstanz trat zwar, anders als der Beschwerdeführer 1 meint, auf die Einsprachepunkte ein und wies diese als unbegründet ab. Zur Begründung verwies sie jedoch auf den Einspracherückzug des Beschwerdeführers 2. Zudem hielt sie fest, der Beschwerdeführer 1 sei von der Projektänderung nicht betroffen, weil beim Haus C keine Anpassungen vorgenommen worden seien. Dieser Verweis auf formelle Verfahrensumstände ist keine genügende Begründung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG und stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar.