d) In seiner Einsprache vom 4. September 2017 schloss sich der Beschwerdeführer 1 der Einsprache des Beschwerdeführers 2 vom 28. August 2017 an. Damit übernahm er die Einsprachepunkte des Beschwerdeführers 2 in die eigene Einsprache. Umstritten ist, ob sich die Vorinstanz mit den übernommenen Einsprachepunkten genügend auseinandersetzte oder ob sie, gleich wie beim Beschwerdeführer 2, von einem Einspracherückzug ausging. Zu dieser Thematik sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Projektänderungsbewilligung vom 28. August 2018 unklar und missverständlich.