Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da kein Zusammenhang zwischen den Verkehrsschildern bzw. der Verkehrsrichtplanung und den Fassadenänderungen bei den Häusern A und B besteht (vgl. Erwägung 3a). Die Vorinstanz setzte sich somit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers 2 mit den Einsprachepunkten betreffend die Verkehrsschilder und die Verkehrsrichtplanung genügend auseinander. Insoweit kann der Kritik des RA Nr. 110/2018/131 14