c) Aus der Projektänderungsbewilligung vom 28. August 2018 geht her vor, dass sich die Vorinstanz zu den Einsprachepunkten der Verkehrsschilder und der Verkehrsrichtplanung äusserte. Sie erwog, dass diese Punkte nicht Thema des Projektänderungsverfahrens sind. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da kein Zusammenhang zwischen den Verkehrsschildern bzw. der Verkehrsrichtplanung und den Fassadenänderungen bei den Häusern A und B besteht (vgl. Erwägung 3a).