Im Ergebnis wies sie die Einsprache als unbegründet ab. Überdies erwog die Vorinstanz, die Hinweise in der Einsprache betreffend die Verkehrsschilder und die Verkehrsrichtplanung seien nicht Bestandteil des Projektänderungsverfahrens, weshalb auch diese Rügen unbegründet seien. b) Der Beschwerdeführer 1 kritisiert in seiner Beschwerde, die Vorinstanz hätte seine Einsprache behandeln müssen. Von einem Einspracherückzug könne keine Rede sein; er halte an seiner Einsprache fest. Er sei direkt betroffen, da er von seinem Grundstück aus an die Fassade des Hauses C (E.________strasse 7) sehen könne.