In der Folge behandelte die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 4. September 2017 als Einsprache. Dazu hielt sie im angefochtenen Entscheid vom 28. August 2018 fest, aufgrund des Einspracherückzugs des Beschwerdeführers 2 könne davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer 1 diesem Rückzug folge. Er habe dies aber nicht bestätigt. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 sei von der Projektänderung nicht unmittelbar betroffen, da in der Ostfassade des Hauses C (E.________strasse 7) keine Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen worden seien. Im Ergebnis wies sie die Einsprache als unbegründet ab.