a) Im vorinstanzlichen Verfahren teilte der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. September 2017 mit, er schliesse sich vollumfänglich der Einsprache des Beschwerdeführers 2 an. Im gleichen Schreiben verlangte er von der Gemeinde zudem, es sei die Einhaltung des Fahrverbots zu kontrollieren und gegebenenfalls durchzusetzen. In einem späteren Schreiben hielt der Beschwerdeführer 1 an seinen Standpunkten fest und äusserte sich zusätzlich zum Verkehrsrichtplan der Gemeinde Wattenwil. In der Folge behandelte die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 4. September 2017 als Einsprache.