Hinweise, dass die Häuser A und B die zulässigen Gebäudemasse nicht einhalten, bestehen nicht. Einwirkungen, die von zonen- und baurechtskonformen Bauvorhaben ausgehen, wie beispielsweise der Entzug der Aussicht oder Schattenwurf, sind daher zu dulden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 14 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 15Vgl. Ziff. 3.5 im Gesamtbauentscheid vom 23. März 2015 im Register 5 der Vorakten der Gemeinde Wattenwil RA Nr. 110/2018/131 13 8. Nichtbehandlung der Einsprache