Bei den umstrittenen Häusern A und B handelt es sich aber nicht um Hochhäuser. Für andere Bauten und Anlagen, wie das hier bei der Wohnüberbauung der Fall ist, enthält die Baugesetzgebung keine Vorschriften über die zulässige Beschattung. Die fraglichen Bauten sind daher unabhängig vom Schattenwurf bewilligungsfähig, wenn diese die vorgeschriebenen Gebäudemasse einhalten. Vorliegend wurden die Gebäudemasse bereits in der UeO D.________ Nord aus dem Jahr 2014 verbindlich festgelegt. Daran kann nichts mehr geändert werden. Hinweise, dass die Häuser A und B die zulässigen Gebäudemasse nicht einhalten, bestehen nicht.