b) Die Rüge, wonach die Liegenschaft durch die Wohnüberbauung unzumutbaren Schattenwurf erfahre, erhob der Beschwerdeführer 2 nach den Akten bereits gegen das ursprüngliche Bauvorhaben.15 Es ist daher fraglich, ob auf diesen Rügepunkt überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann aber offen bleiben, da die Rüge ohnehin unbegründet ist. Es trifft zwar zu, dass nach Art. 22 Abs. 3 BauV Hochhäuser bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen dürfen. Bei den umstrittenen Häusern A und B handelt es sich aber nicht um Hochhäuser.