a) Der Beschwerdeführer 2 bringt ausserdem vor, sein Garten werde durch Schattenwurf der Häuser beeinträchtigt (vgl. Beschwerdepunkt 10). Er habe die Gartenanlage auf eigene Kosten aufheben und wieder neu erstellen müssen. Zur Begründung verweist er auf die Regelung von Art. 22 BauV14, die Vorschriften zur Beschattungsdauer von Hochhäusern enthält.