nicht ersichtlich, inwieweit die Fassadenanpassungen bei den Häusern A und B kommunalen oder kantonalen Bauvorschriften widersprechen. Dass die Vorinstanz für die Fassadenanpassungen die Projektänderungsbewilligung erteilte, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrer Argumentation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihre Beschwerden sind auch in diesem Punkt unbegründet. 7. Schattenwurf