b) Bauvorhaben sind nach Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Nicht massgeblich ist dabei, aus welchen Gründen eine Projektänderung beantragt wird. Vorliegend wird von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht geltend gemacht und es ist auch 13 Vgl. Register 4 in den Vorakten der Gemeinde Wattenwil RA Nr. 110/2018/131 12