a) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen weiter vor, die Aussage der Gemeinde, wonach die Fassadenanpassungen auf Wunsch der Käuferschaft vorgenommen worden seien, sei falsch. Eigene Abklärungen hätten ergeben, dass die Wohnungen gemäss Internet-Ausschreibung gekauft worden seien. Die Käuferschaft habe dabei keine Projektänderungen verlangt (vgl. Beschwerdepunkt 9).