47a Abs. 3 BewD). Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin die RegioBV Westamt bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2016 über die Abweichungen bei den Häusern A und B orientierte.13 Die Bauherrschaft hat sich im Zusammenhang mit den Abweichungen bei den Häusern A und B somit korrekt verhalten. 6. Grund der Projektänderung