47a Abs. 4 BewD). c) Es entspricht nach dem Gesagten dem Willen der kantonalen Baugesetzgebung, dass die Gemeindebaupolizeibehörde die Ausführung von Bauvorhaben auf der Grundlage der Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Person, d.h. in der Regel aufgrund der Erklärung der Bauherrschaft, kontrolliert. Weiter ist die verantwortliche Person verpflichtet, die Gemeindebaupolizeibehörde zu benachrichtigen, sobald im Verlauf der Bauarbeiten baubewilligungspflichtige Abweichungen von den Vorgaben der Baubewilligung und den darin enthaltenden Bedingungen und Auflagen erkennbar werden (Art. 47a Abs. 3 BewD).