Gemeinde hat nur noch die baupolizeilich unerlässlichen Pflichtkontrollen (Schnurgerüst, Abwasseranschluss, Versickerungsanlagen) zwingend durchzuführen (Art. 47 Abs. 4 BewD). Nach wie vor ist die Gemeindebaupolizeibehörde aber jederzeit berechtigt, auf Baustellen und soweit dafür Anlass besteht, in bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchzuführen und die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen (Art. 47a Abs. 4 BewD). c)