Ein neues Projekt, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordern würde, liegt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fassadenanpassungen bei den Häusern A und B im Rahmen einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD behandelte. Die Kritik der Beschwerdeführer 1 und 2 an der Arbeitsweise der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Projektänderungsverfahren ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt und unbegründet. 5. Selbstdeklaration