Somit kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers 2 in seiner Einsprache vom 28. August 2017 nicht von einer grösseren Blendwirkung der Fenster gesprochen werden. Auch die übrigen Fassadenänderungen, wie das Verschieben der Fenster, die Balkonverglasung oder die zusätzlichen Kellerfenster mit Lichtschächten, fallen im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung der fraglichen Häuser optisch nicht gross ins Gewicht. Ein neues Projekt, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordern würde, liegt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht vor.