zusätzlich berührt. Zwar verändert sich beim Haus A in der Nordfassade die Fenstereinteilung, wie der Beschwerdeführer 2 richtig ausführte. Die Fensterfläche vergrössert sich dadurch aber nicht, wie ein Vergleich der ursprünglich bewilligten Projektpläne mit jenen der Projektänderung zeigt. Augenfällig ist dabei besonders, dass die mittleren Fenster in der Nordfassade des Hauses A um ca. 75 % verkleinert wurden. Somit kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers 2 in seiner Einsprache vom 28. August 2017 nicht von einer grösseren Blendwirkung der Fenster gesprochen werden.