e) Im vorliegenden Fall bleiben die ursprünglich geplanten Häuser A und B gemäss der Baubewilligung vom 23. März 2015 in den Grundzügen gleich. Bezogen auf die Gesamtüberbauung, die drei Mehrfamilienhäuser mit 16 Familienwohnungen, sieben Seniorenwohnungen und einer Gemeinschaftspraxis sowie eine Einstellhalle für 25 Fahrzeuge umfasst, handelt es sich bei den fraglichen Fassadenanpassungen bei den Häusern A und B um Änderungen, die den Rahmen einer Projektänderung nicht sprengen. Weder sind hier die äusseren Masse noch die Zweckbestimmung des ursprünglichen Bauvorhabens verändert.