d) Mit Blick auf Fassadenänderungen bei den Häusern A und B ist Folgendes festzuhalten: Änderungen eines rechtskräftig bewilligten Projekts sind bis zum Abschluss der Bauausführung im Rahmen einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 5 BewD8 möglich. Solche Änderungen brauchen eine Zusatz- oder Projektänderungsbewilligung zur Baubewilligung. Die Projektänderungsbewilligung kann nach Anhörung der am bisherigen Verfahren Beteiligten und allenfalls neu von der Projektänderung berührten Dritten ohne Publikation und ohne neues Baugesuchsverfahren erteilt werden, wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen werden (Art. 43 Abs. 2 BewD).