Ob das Haus C gemäss der Baubewilligung vom 23. März 2015 erstellt worden ist, wird die Vorinstanz in einem separaten baupolizeilichen Verfahren zu prüfen haben. Anzumerken ist ausserdem, dass in der angefochtenen Projektänderungsbewilligung vom 28. August 2018 bei der Umschreibung des Bauvorhabens sowie im Dispositiv fälschlicherweise von Fassadenanpassungen beim Haus C (E.________strasse 7) statt beim Haus A die Rede ist. Dabei handelt es sich aber um einen Redaktionsfehler. Aus dem Projektänderungsgesuch der Beschwerdegegnerin, RA Nr. 110/2018/131 9