c) Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, das Erscheinungsbild beim Haus C (E.________strasse 7) habe sich stark verändert, kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist auf die Fassadenanpassungen bei den Häusern A und B beschränkt (vgl. Erwägungen 3b u. 4a). Ob das Haus C gemäss der Baubewilligung vom 23. März 2015 erstellt worden ist, wird die Vorinstanz in einem separaten baupolizeilichen Verfahren zu prüfen haben.