Es bestünden dort drei Fenster pro Geschoss, was zu einer grösseren Blendwirkung führe. Ausserdem sei im zweiten Stock eine rahmenlose Balkonverglasung vorhanden und im ersten Stock sei ein ausziehbarer Wind- und Sichtschutz montiert worden. Er ist der Auffassung, dass die Vorinstanz in der Rohbauphase eine Einstellung der Arbeiten hätte anordnen müssen.