b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 monieren, die Änderungen seien in keiner Weise banal. Es entstehe ein anderes Erscheinungsbild. Der Beschwerdeführer 1 vertritt ausserdem die Meinung, die Änderungen hätten im Rahmen einer neuen Baueingabe geprüft werden müssen. Zur Begründung verweist er auf die Ostfassade des Hauses C (E.________weg 7), die von seinem Grundstück aus gut einsehbar sei. Auch der Beschwerdeführer 2 kritisierte in der Einsprache vom 28. August 2017, die Veränderung des Erscheinungsbilds, besonders aufgrund der Anpassungen in der Nordfassade beim Haus A, sei gravierend. Es bestünden dort drei Fenster pro Geschoss, was zu einer grösseren Blendwirkung führe.