Die Beschwerdepunkte 0 bis 8 und 11 können somit nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens erhoben werden. Die Beschwerdepunkte 0 bis 8 und 11 weisen allesamt baupolizeilichen oder allenfalls aufsichtsrechtlichen Charakter auf. Für deren Beurteilung ist nicht die BVE, sondern die Baupolizeibehörde der Gemeinde Wattenwil oder das Regierungsstatthalteramt zuständig. Die Gemeinde Wattenwil wird die baupolizeilichen Rügepunkte in einem separaten Baupolizeiverfahren zu prüfen haben. Einzig die Beschwerdepunkte 9 (Grund der Projektänderung) und 10 (Schattenwurf) betreffen die Projektänderung und werden nachfolgend geprüft.