Die BVE ist an diesen Streitgegenstand gebunden. Der Streitgegenstand ist demnach alleine auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Projektänderungsverfahren für die Fassadenänderungen bei den Häusern A und B korrekt durchführte und für die Fassadenanpassungen bei den Häusern A und B die Projektänderungsbewilligung zu Recht erteilte. RA Nr. 110/2018/131 7