a) Der Streitgegenstand ist auf den Verfahrensgegenstand der Projektänderung beschränkt. Das heisst, zum Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur gemacht werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und von der Vorinstanz mit Projektänderungsbewilligung geregelt wurde. Die umstrittene Projektänderung umfasst lediglich Fassadenanpassungen bei den Häusern A und B (vgl. Erwägung 4a). Die BVE ist an diesen Streitgegenstand gebunden.