Die BVE hat als Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis (Art. 40 Abs. 3 BauG) und kann die Rügen, die der Beschwerdeführer 2 in seiner Einsprache vom 28. August 2017 gegen die Projektänderung bzw. das Haus A vorbrachte, auch noch im Beschwerdeverfahren behandeln. Als Ergebnis steht somit fest, dass das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 2 zu bejahen ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demnach grundsätzlich einzutreten, soweit diese nicht über den Streitgegenstand hinausgeht (vgl. Erwägungen 3a und 4a). 3. Streitgegenstand