Dass die Vorinstanz dennoch von einem Einspracherückzug ausging, hat hier aber keine rechtlichen Folgen: Die Einschätzung der Vorinstanz beruhte auf dem unklar und missverständlich verfassten Schreiben des Beschwerdeführers 2. Dafür ist die Vorinstanz nicht verantwortlich. Die BVE hat als Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis (Art. 40 Abs. 3 BauG) und kann die Rügen, die der Beschwerdeführer 2 in seiner Einsprache vom 28. August 2017 gegen die Projektänderung bzw. das Haus A vorbrachte, auch noch im Beschwerdeverfahren behandeln.