Trotz des Einspracherückzugs kritisierte der Beschwerdeführer 2 im Schreiben vom 29. Dezember 2017 jedoch immer noch die störende Blendwirkung der Fenster in der Nordfassade des Hauses A sowie weitere Punkte der Wohnüberbauung "D.________ Nord". Das Schreiben kann daher nicht als rechtsgültiger Einspracherückzug eingestuft werden. Ein Einspracherückzug ist nur gültig, wenn er vorbehaltslos erfolgt. Diese Anforderung erfüllt das Schreiben nicht. Dass die Vorinstanz dennoch von einem Einspracherückzug ausging, hat hier aber keine rechtlichen Folgen: