Einspracherückzug aus. In diesem Schreiben hielt der Beschwerdeführer 2 in fetter Schrift fest, er sei nach der Besprechung mit dem Gemeindepräsidenten zum Schluss gekommen, die Einsprache zurückzuziehen. Bei dieser Sachlage ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Schreiben als Einspracherückzug qualifizierte. Trotz des Einspracherückzugs kritisierte der Beschwerdeführer 2 im Schreiben vom 29. Dezember 2017 jedoch immer noch die störende Blendwirkung der Fenster in der Nordfassade des Hauses A sowie weitere Punkte der Wohnüberbauung "D.______