d) Fraglich ist weiter, ob der Beschwerdeführer 2 seine Einsprache gegen die Projektänderung im vorinstanzlichen Verfahren zurückgezogen hat. Falls von einem rechtsgültigen Einspacherückzug ausgegangen würde, müsste dem Beschwerdeführer 2 die Beschwerdebefugnis ebenfalls abgesprochen werden. Denn wer seine Einsprache rechtsgültig zurückzieht, ist mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht legitimiert, vor der BVE Beschwerde zu führen. Die Vorinstanz ging im vorliegenden Fall gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 29. Dezember 2017 von einem