Mangels Betroffenheit sah er demgegenüber davon ab, sich zur Fassadenanpassung beim Haus B zu äussern. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 28. August 2017 als Einsprache gegen die Projektänderung behandelte, zumal dieses eindeutig als Einsprache betitelt war und sich unter anderem gegen die Fassadenanpassungen beim Haus A (D.________weg 2) richtete, die Gegenstand der Projektänderungsbewilligung vom 28. August 2018 sind (vgl. Erwägung 3). Es ist damit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer 2 als Einsprecher am Projektänderungsverfahren beteiligte.