Denn wer sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprecher beteiligt, ist – wie ausgeführt – nicht berechtigt, Beschwerde zu führen. Aus den Akten folgt allerdings, dass der Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 28. August 2017, das er mit grossen Buchstaben und fetter Schrift als Einsprache betitelte, Einwendungen gegen die realisierte Wohnüberbauung erhob, die auch die Fassadenanpassungen beim Haus A betrafen. Unter anderem kritisierte er, durch die zusätzlichen Fenster in der Nordfassade beim Haus A verstärke sich die Blendwirkung. Mangels Betroffenheit sah er demgegenüber davon ab, sich zur Fassadenanpassung beim Haus B zu äussern.