c) Unklar und näher zu klären ist, ob der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerdeführung befugt ist. Er argumentiert in seiner Beschwerde, er habe gar keine Einsprache erhoben. Würde dieser Argumentation gefolgt, müsste dem Beschwerdeführer 2 die Beschwerdebefugnis im Rechtsmittelverfahren zum vornherein abgesprochen werden. Denn wer sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprecher beteiligt, ist – wie ausgeführt – nicht berechtigt, Beschwerde zu führen.