6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40- 41 N. 4; siehe auch Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG RA Nr. 110/2018/131 5 pauschal auf seine Einsprache verweist bzw. er an dieser festhalten will. Nach der Praxis stellt der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften, wie das hier der Beschwerdeführer 1 mit dem Verweis auf seine Einsprache macht, keine rechtsgenügliche Begründung dar.7 Im Übrigen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich einzutreten, soweit diese nicht über den Streitgegenstand hinausgeht (vgl. Erwägung 3).