b) Der Beschwerdeführer 1, dessen Einsprache von der Vorinstanz abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert. Als unmittelbarer Nachbar der Wohnüberbauung "D.________ Nord" hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Projektänderungsbewilligung. Er hat sich daher zu Recht als Einsprecher am vor-instanzlichen Verfahren beteiligt und ist zur Beschwerdeführung befugt. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde aber, soweit der Beschwerdeführer darin 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11