c) Die Beschwerdeführer 1 und 2 reichten ihre Beschwerden zudem innert der 30- tägigen Frist und somit fristgerecht bei der BVE ein. 2. Beschwerdebefugnis a) Beschwerdebefugt sind nach Art. 40 Abs. 2 BauG grundsätzlich Einsprechende, soweit sie einspracheberechtigt waren und ihrer Einsprache im Bauentscheid nicht entsprochen worden ist.6 Die Beschwerdebefugnis der Parteien setzt also – vorbehältlich hier nicht massgeblicher Ausnahmen – voraus, dass sie zu Recht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (Art. 35 Abs. 2 BauG).