In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer 1 aber, er mache Baubeschwerde gegen die Projektänderungsbewilligung. Und auch der Beschwerdeführer 2 hält in seiner Beschwerde fest, er lehne die Projektänderungsbewilligung ab und erhebe Baubeschwerde. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführer 1 und 2 damit die Aufhebung der Projektänderungsbewilligung vom 28. August 2018 der Gemeinde. Beide Beschwerden sind ausserdem handschriftlich unterzeichnet. Die Beschwerden entsprechen demnach den Formvorschriften von Art. 32 Abs. 2 VRPG.