enthalten (Art. 40 Abs. 5 BauG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG4). An Laieneingaben, wie sie hier vorliegen, werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. So muss in Laienbeschwerden zumindest der klare Wille zur Anfechtung der Verfügung oder des Entscheids zum Ausdruck kommen.5 Zwar enthalten die Beschwerden keine klar formulierten Anträge. In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer 1 aber, er mache Baubeschwerde gegen die Projektänderungsbewilligung.