b) Beschwerden müssen bestimmten Formanforderungen genügen. Damit soll nicht der Zugang zum Recht erschwert, sondern eine sichere und sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Namentlich muss eine Beschwerde einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2018/131 4