5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Auf die vorhandenen Akten und die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Form und Frist a) Angefochten ist die Projektänderungsbewilligung der Gemeinde Wattenwil vom 28. August 2018. Bei dieser Bewilligung handelt es sich um einen Bauentscheid. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerden zuständig.