4. Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 ohne einen förmlichen Antrag zu stellen die Auffassung, die Überbauung entspreche den Überbauungsvorschriften und dem Überbauungsplan. Zudem bemerkte sie, es seien – hauptsächlich aufgrund von Kundenwünschen – Anpassungen bei der Raumaufteilung vorgenommen worden. Diese hätten Fassadenanpassungen nach sich gezogen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. Die Gemeinde schliesst in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.