Zudem rügt er, die realisierte Wohnüberbauung verstosse in zahlreichen Punkten gegen Vorschriften der Baugesetzgebung. In seiner Eingabe vom 23. November 2018 hält der Beschwerdeführer 2 an seinem Standpunkt fest und kritisiert wiederholt, die Gesamtüberbauung entspreche in diversen Punkten nicht der Baugesetzgebung. 1 Überbauungsordnung "D.________ Nord" vom 5. Mai 2014, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 3. Juni 2014 RA Nr. 110/2018/131 3