liegen im Perimeter der Überbauungsordnung (UeO) "D.________ Nord".1 Die UeO aus dem Jahr 2014 und der Gesamtentscheid vom 23. März 2015 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Absprache mit der Vorinstanz reichte die Beschwerdegegnerin nach der Schlusskontrolle mit Eingabe vom 31. Juli 2017 ein Projektänderungsgesuch ein. Es umfasste beim Haus A (D.________ 2) und beim Haus B (E.________strasse 5) diverse Fassadenanpassungen. Gegen die Projektänderung sowie gegen die Wohnüberbauung erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 Einwände.