7. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 769.40 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 5'035.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Gemeinde Hilterfingen hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 839.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2018/12 31 RA Nr. 110/2018/12 32 IV. Eröffnung