6. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.– zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.– zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.